AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bau-ID GmbH

Stand: Juni 2023

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

1. Präambel

1.1.         Die Software-Lösung der Bau-ID GmbH mit dem Namen „BauID-Software“, im Folgenden auch kurz „[BauID]“, dient der Bekämpfung von Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung auf Baustellen. Die Softwarelösung bietet

  • Öffentlichen Einrichtungen wie der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 34c Absatz 3 Z 2 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl Nr 414/1972 idjgF Unterstützung bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe.
  • Arbeitnehmern die Einsichtsmöglichkeit in die für sie gespeicherten Daten;
  • Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Ausbildungszertifikate und sonstigen Nachweise im IT-System der Bau-ID GmbH zu speichern und auf Wunsch durch Freigabe der Einsichtnahme und des Datenimports durch den Arbeitgeber nachzuweisen;
  • Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Vermeidung von Lohn und Sozialdumping beispielsweise nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, Sozialbetrugsbekämpfungs-gesetz – SBBG, BGBl I Nr 113/2015, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988 und Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, jeweils idjgF, gegenüber öffentlichen Einrichtungen wie zB Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Amt für Betrugsbekämpfung, dokumentiert nachzukommen;
  • Generalunternehmern und Beschäftigern die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Hinblick auf deren Haftung nach dem LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, AÜG, BGBl Nr 196/1988 und AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, jeweils idjgF, zu sichern.

Aufbauend auf der im BauID-System von Arbeitgebern, Generalunternehmern, Beschäftigern (alle im Folgenden kurz „Arbeitgeber“), Arbeitnehmern und Baustellen gepflegten Datenbank, realisiert die Softwarelösung darüber hinaus weitere Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf den Baustellen und die Kommunikation der beteiligten Unternehmen untereinander. Insofern stellt das System eine Plattform für arbeitnehmerbezogene Daten im Baustellenumfeld zur Verfügung. Ferner ermöglicht die Software eine systemweit einheitliche Reporting- und Listendarstellungsmöglichkeit.

2. Geltungsbereich, Kundmachung, Lizenznehmer

2.1.        Sofern nicht anders vereinbart, gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für sämtliche – auch vorvertraglichen – Rechtsbeziehungen zwischen der Bau-ID GmbH und dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der BUAK- und/oder BauID-Karte sowie mit der [BauID]. Abweichende Bedingungen des Lizenznehmers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

2.2.         Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbedingungen werden in geeigneter Weise, etwa durch Abrufbereitschaft für den Interessenten/Lizenznehmer auf der Website der Bau-ID GmbH kundgemacht.

2.3.          Lizenznehmer sind

2.3.1.         Arbeitnehmer (als Verbraucher) im Hinblick auf die Nutzung einer BUAK- und/oder BauID-Karte mit den zugehörigen Einsichts- und Nachweismöglichkeiten und

2.3.2.        Arbeitgeber (als Unternehmer) im Hinblick auf die Nutzung der [BauID] zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zur Vermeidung von Lohn und Sozialdumping und allfällig darüber hinaus gehender Funktionen (Personaldatenverarbeitungssystem).

2.3.3.         Dies Nutzung der [BauID] steht folglich sowohl Arbeitnehmern (Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl Nr 140/1979), als auch Arbeitgebern (Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG) offen. Die vorliegenden AGB beinhalten zum Teil Bestimmungen, die nur für Arbeitgeber (Unternehmer) oder nur für Arbeitnehmer (Verbraucher) gelten.

3. Vertragsabschluss

3.1.         Die Präsentation der Dienste der Bau-ID GmbH auf ihrer Website stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, auf der Website der Bau-ID GmbH Dienste durch Ausfüllen des online-Bestellformulars zu bestellen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Interessent ein verbindliches Angebot ab. Unmittelbar vor Abgabe dieser Bestellung kann der Interessent die Bestellung noch einmal überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Erst durch Freischalten des Inhalts oder Bereitstellen eines Links kommt der Vertrag zustande.

3.2.         Der Lizenznehmer kann die [BauID] nutzen, solange er über einen aufrechten Nutzungs- bzw Lizenzvertrag verfügt.

4. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

4.1.         Vertragsgegenstand

4.1.1.         Gegenstand des Vertrags mit Arbeitnehmern ist die entgeltliche Bereitstellung der BUAK- und/oder BauID-Karte und die unentgeltliche Bereitstellung der in einem Rechenzentrum gehosteten Softwarelösung, wie auf der Website der Bau-ID GmbH näher beschrieben, zur Online-Nutzung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält die technische Möglichkeit und die Berechtigung auf [BauID], über das Internet die vereinbarten Funktionalitäten von [BauID] während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

4.1.2.         Gegenstand des Vertrags mit Arbeitgebern ist die entgeltliche Bereitstellung der in einem Rechenzentrum gehosteten Softwarelösung, wie auf der Website der Bau-ID GmbH näher beschrieben, zur Online-Nutzung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält die technische Möglichkeit und die Berechtigung auf [BauID], durch die vereinbarte Anzahl berechtigter Nutzer über das Internet zeitgleich zuzugreifen und die vereinbarten Funktionalitäten von [BauID] während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

4.1.3.         Weiterer Gegenstand des Vertrags mit Arbeitgebern ist die Erbringung IT-spezifischer Dienstleistungen wie die Bereitstellung eines nach besten Wissen und Gewissen erstellten Benutzerhandbuchs und Supportleistungen und gegebenenfalls auf gesonderten kostenpflichtigen Auftrag Implementierung, Customizing, Beratung, Einrichten von Schnittstellen, Import von Dateien sowie Schulung durch die Bau-ID GmbH. Diese IT- spezifischen Dienstleistungen erbringt die Bau-ID GmbH gegenüber dem Arbeitgeber als Vertragspartner für die Online-Nutzung von [BauID].

4.2.         Leistungsumfang

4.2.1.         Die Bau-ID GmbH stellt dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrags [BauID] ausschließlich zur Nutzung im Sinne der gesetzlichen Zweckvorgaben des IT-Systems gemäß § 34 BUAG (Unterstützung der öffentlichen Einrichtungen bei der Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs, Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern, Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten) sowie § 34c BUAG zur Verfügung. Zu diesem Zweck betreibt die Bau-ID GmbH eine Webapplikation, die über das Internet für den Lizenznehmer und die allfällig weiteren berechtigten Nutzer erreichbar ist.

4.2.2.         Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen der Bau-ID GmbH ist die Einrichtung des Zuganges zum Webservice [BauID] für den Lizenznehmer bzw die berechtigten Nutzer. Die Anbindung des Lizenznehmers oder der von ihm berechtigten Dritten an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der für den Lizenznehmer erforderlichen Hard- und Software sind nicht Bestandteil der von der Bau-ID GmbH geschuldeten Leistungen.

4.2.3.         Die Bau-ID GmbH übermittelt dem Arbeitgeber einen Administratorenzugang, der die Einrichtung weiterer Nutzer ermöglicht. Die Nutzerverwaltung obliegt nach diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber als Lizenznehmer.

4.2.4.         Die Bau-ID GmbH wird den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einführung von [BauID] auf dessen Verlangen und Kosten auch individuell beraten, Schulungen durchführen, ihn in die Handhabung von [BauID] einweisen sowie ihn bei der Implementierung, Anpassung und Integration von [BauID] unterstützen. Der Leistungsumfang und die Vergütung dieser einmaligen Leistungen ergeben sich aus dem mit der Bau-ID GmbH abgeschlossenen Vertrag.

4.2.5.         Dokumentationen für [BauID] werden dem Lizenznehmer in deutscher Sprache online zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

4.2.6.         Die Bau-ID GmbH ist berechtigt, Subunternehmer für die Leistungserbringung zu beauftragen.

4.2.7.         Die Bau-ID GmbH wird [BauID] im Rahmen der eigenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten gemäß Vertrag bzw Leistungsbeschreibung bereitstellen.

4.3.         Hosting

4.3.1.         Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, auf dem für ihn durch die Bau-ID GmbH bereitgestellten Speicherplatz Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung von [BauID] zugreifen kann (Data-Hosting), sofern im Vertrag oder in der Datenschutzerklärung nichts anderes vereinbart wird.

4.3.2         Die Bau-ID GmbH schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung von [BauID] durch den Lizenznehmer. Für die Bau-ID GmbH gelten hinsichtlich der durch den Lizenznehmer übermittelten und bei der Bau-ID GmbH gespeicherten Daten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

4.3.3         Die Bau-ID GmbH ist berechtigt, die Daten des Lizenznehmers in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten.

4.3.4         Die Bau-ID GmbH sorgt für eine hinreichende Sicherung der auf dem durch die Bau-ID GmbH bereitgestellten Speicherplatz gespeicherten Daten des Lizenznehmers gegen Datenverlust oder Beschädigung, insbesondere durch regelmäßige Backups, Viren- Scanning und Installierung von Firewalls. Ferner sorgt die Bau-ID GmbH für den Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Mitarbeiter und Subunternehmer der Bau-ID GmbH erhalten nur insoweit Zugang zu den gespeicherten Daten des Lizenznehmers, als dies für die Erbringung der vertraglichen Pflichten durch die Bau-ID GmbH unerlässlich ist (Need-to-know-Prinzip). Diese Maßnahmen werden iSd Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und dem DSG durchgeführt.

4.3.5         Die Bau-ID GmbH ist weder verpflichtet noch berechtigt, bestimmte Inhaltsdaten für den Lizenznehmer auf unbestimmte Zeit und in unbegrenzter Menge zu speichern oder abrufbereit zu halten. Der Lizenznehmer ist Alleinberechtigter der für ihn auf dem durch die Bau-ID GmbH zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherten Daten und kann auf diese bis zum Ablauf der entsprechenden Löschungsfrist bzw bis zur Beendigung des Vertrages zugreifen und einen Download vornehmen. Von der Bau‑ID GmbH erfasste und verarbeitete personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer letzten Verwendung (vgl § 34 d Abs 2 BUAG). Die Bau-ID GmbH wird die bei ihr noch vorhandenen Daten des Lizenznehmers zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung löschen, es sei denn, der Lizenznehmer teilt innerhalb dieser Frist mit, dass die von ihm heruntergeladenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind, oder dass eine Prüfung der Daten durch eine leseberechtigte öffentliche Einrichtung anhängig ist. Der Lizenznehmer hat in seinem eigenen Interesse für einen regelmäßigen Download seiner Daten zu sorgen.

4.3.6         Für die Rechtmäßigkeit der vom Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung von [BauID] auf dem durch die Bau-ID GmbH bereitgestelltem Speicherplatz gespeicherten Daten und Inhalte übernimmt die Bau-ID GmbH keine Verantwortung. Für die Bau-ID GmbH besteht, soweit nicht anders gesetzlich angeordnet, keine Pflicht, die vom Lizenznehmer gespeicherten Daten und Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

4.4.         Support

4.4.1.         Die Bau-ID GmbH unterstützt den Lizenznehmer bei technischen Fragen und Funktionsstörungen während der öffentlich (online) bekanntgegebenen Betriebszeiten der Bau-ID GmbH (siehe Nutzungsbedingungen – BAUID ).

4.5.         Urheberrechte und Lizenzeinräumung

4.5.1.         Die Bau-ID GmbH räumt dem Lizenznehmer das auf die Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages beschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht (unter-)lizensierbare Recht ein, [BauID] gemäß dem Vertrag mit der Bau-ID GmbH ausschließlich für eigene Zwecke bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies gilt auch für neue Versionen, Updates oder Upgrades von [BauID]. Ein Kopieren, Verändern, Verwerten oder Zugänglichmachen der erbrachten Leistungen durch den Lizenznehmer ist unzulässig.

4.5.2.         Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten, die nicht seinem Unternehmen angehören, die Nutzung von [BauID] zu ermöglichen, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich die Nutzung durch Dritte gestattet wird.

4.5.3.         Einzelheiten zu Version, Stand und Funktionalitäten von [BauID] ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw aus einer etwaigen Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Vertrages mit der Bau-ID GmbH ist.

4.5.4.         Der Lizenznehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch die Bau-ID GmbH nicht berechtigt, [BauID] zu bearbeiten, zu ändern oder in sonstiger Weise umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehenen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in eine andere Darstellungsform zurückzuübersetzen (zu dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software der Bau-ID GmbH dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in [BauID] und der Programmdokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte der Bau-ID GmbH zu entfernen.

4.5.5.         Der Lizenznehmer ist ohne Zustimmung der Bau-ID GmbH nicht berechtigt, Inhalte, Grafiken, Angebote, Logos, Firmenzeichen, Marken, Immaterialgüterrechte oder sonstige Inhalte der [BauID] zu verwenden. Sämtliche Leistungen der Bau-ID GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verletzung des Urheberrechts ist strafbar.

4.5.6.         Der Lizenznehmer darf die von der Bau-ID GmbH erbrachten Leistungen erst nach vollständiger Bezahlung des Entgelts im vereinbarten Ausmaß gemäß den jeweiligen Entgeltbedingungen nutzen.

4.5.7.         Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart, räumt die Bau-ID GmbH dem Arbeitgeber an individuell für den Arbeitgeber erstellten Softwareteilen oder sonstigen Arbeitsergebnissen (Modulen, Schnittstellen, Dokumentation, etc.) ebenfalls ein einfaches, nicht übertragbares und nicht (unter-)lizensierbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke ein.

4.5.8.         Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Lizenznehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot der Bau-ID GmbH oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

5. Pflichten des Lizenznehmers

5.1.         Voraussetzung für die Nutzung von [BauID] ist eine Internetverbindung und/oder ein Datentarif-/Mobilfunkvertrag. Möglicherweise benötigt der Lizenznehmer auch zusätzliche Ausrüstung wie eine Kamera oder ein Mikrofon. Für Verbindungen, Tarife, Verträge und/oder Ausrüstung, die für die Nutzung von [BauID] erforderlich sind, einschließlich Gebühren und Kosten, die deren Anbieter in Rechnung stellen, ist der Lizenznehmer verantwortlich. Diese Gebühren fallen zusätzlich zu den von der Bau-ID GmbH berechneten Entgelte an. Die Bau-ID GmbH erstattet solche Gebühren und Kosten nicht.

5.2.         Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die zur Nutzung von [BauID] notwendigen, von der Bau-ID GmbH genannten Systemvoraussetzungen (insbesondere der Versionsstand des Betriebssystems und des Internetbrowsers) zu erfüllen. Die Bau-ID GmbH ist im Zuge der Weiterentwicklung ihrer Software berechtigt, diese Systemvoraussetzungen anzupassen. Änderungen der Systemvoraussetzungen werden dem Lizenznehmer jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

5.3.         Der Lizenznehmer ist zur gesetzes-, zweck- ,und vertragskonformen Nutzung der Software und der BauID-Card verpflichtet. Die gesetzeskonforme Nutzung setzt insbesondere die Einhaltung der § 34 Abs 1 Z 1 BUAG und § 34c Abs 3 Z 1 BUAG voraus. Eine gesetzes-, zweck- und vertragswidrige Verwendung sowie eine Verwendung von Einrichtungen, Software oder sonstigen Daten durch den Lizenznehmer, die zur Veränderung an der Software oder am User-Interface der BauID oder sonstigen Beeinträchtigungen oder Beschränkungen führen kann, ist unzulässig.

5.4.         Der Lizenznehmer ist verpflichtet, keine Inhalte auf dem durch die Bau-ID GmbH bereitgestellten Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt.

5.5.         Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass ein Zugriff nur durch berechtigte Personen erfolgen kann. In diesem Sinne darf nur jenen natürlichen Personen ein Zugang zu den in der [BauID] verarbeiteten Daten gewährt werden, welche im Sinne des § 34 Abs 3 Z 1 BUAG die Funktion als „Baustellenverantwortlicher“ für eine konkrete Baustelle wahrnehmen. Der Lizenznehmer ist demnach verpflichtet, die Zugangsdaten zur [BauID] gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch Dritte aufzubewahren, um einen Missbrauch der Zugangsdaten durch Dritte zu vermeiden. Sobald der Lizenznehmer über Hinweise verfügt, dass die Zugangsdaten durch einen Dritten unrechtmäßig erlangt wurden und/oder missbraucht werden könnten, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Bau-ID GmbH unverzüglich hiervon zu informieren.

5.6.         Der Lizenznehmer hat allfällige Hinweise der Bau-ID GmbH betreffend die gesetzes-, zweck- und vertragskonforme Nutzung der Software zu beachten, allfällige Rückfragen der Bau-ID GmbH in diesem Zusammenhang unverzüglich zu beantworten und gegebenenfalls der Bau-ID GmbH entsprechende Nachweise betreffend eine konkrete Baustelle und die Funktion des „Baustellenverantwortlichen“ unverzüglich zu übermitteln.

5.7.         Der Lizenznehmer ist eigenständig für die Eingabe und Sicherung der Daten laut gesetzlicher Aufbewahrungsfrist verantwortlich. Zu diesem Zweck wird dem Lizenznehmer empfohlen, regelmäßige Sicherungen am jeweiligen Monatsende und am Ende jeden Jahres in der Web-Administration herunterzuladen und zB als Ausdruck aufzubewahren.

5.8.         Der Lizenznehmer hat sämtliche für die Vertragserfüllung relevanten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Davon umfasst sind insbesondere Änderungen betreffend Namen, Rechtsform, Anschrift, Rechnungsadresse und Bankverbindung. Kommt der Lizenznehmer dieser Pflicht nicht nach, sind Zustellungen der Bau-ID GmbH an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift leistungsbefreiend.

5.9.         Der Administrator eines Arbeitgebers übernimmt die Pflicht, seine angelegten Nutzer über die Nutzung von [BauID] und die gesetzlichen Voraussetzungen (zB § 34 Abs 3 Z 1 BUAG, inklusive Datenschutz und dieser AGBs) zu unterrichten.

5.10.        Im Fall von allfällig erforderlichen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen von gesondert beauftragten kostenpflichten IT-Dienstleistungen werden diese, soweit sie nicht im mit der Bau-ID GmbH vereinbarten Vertrag festgehalten sind, jeweils gesondert schriftlich, beispielsweise in Form von Projektplänen vereinbart. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Bau-ID GmbH setzt die Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Arbeitgeber zwingend voraus. Sämtliche für die Leistungserbringung durch die Bau-ID GmbH erforderlichen Informationen und Dokumente sind vom Arbeitgeber unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mehrkosten, die auf die nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten oder auf die nicht rechtzeitige Annahme der Leistung durch den Arbeitgeber zurückzuführen sind, sind vom Arbeitgeber gegen Nachweis gesondert und zusätzlich zu vergüten. Erbringt der Arbeitgeber auch nach Verstreichen einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Mitwirkungspflichten nicht, so ist die Bau-ID GmbH von der Erbringung derjenigen Leistungen, für die die betreffenden Mitwirkungspflichten Voraussetzung sind, für die Dauer der nicht erbrachten Mitwirkungspflicht und einer angemessenen Anlauffrist befreit.

6. Datenschutz und Datensicherheit

6.1.        Die Ausstellung der BUAK- und / oder BauID-Karte sowie die Nutzung der [BauID] erfordert, dass die Bau-ID GmbH die in der Datenschutzerklärung angeführten Daten automationsunterstützt verarbeitet, speichert, mit anderen Daten verknüpft, evident hält bzw recherchiert und den gemäß BUAG berechtigten öffentlichen Einrichtungen bzw berechtigten Personen zur Verfügung stellt bzw die darin enthaltenen Daten zum Zweck der Prüfung der Nachweise und Dokumente übermittelt.

6.2.        Für die Verarbeitung der an die Bau-ID GmbH übermittelten Daten kommen die Festlegungen entsprechend der Datenschutzerklärung der Bau-ID GmbH zur Anwendung, welche auf der Website der Bau-ID GmbH unter Datenschutz – BAUID einsehbar ist, und bei Registratur angezeigt wird.

6.3.       Die Lizenznehmer sind verpflichtet, bei Nutzung der Dienste der BauID-GmbH die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

  • In diesem Sinne haben Arbeitgeber insbesondere bei der Einrichtung von Zugängen auf die Datenschutzkonformität zu achten. Es sollen nur jene Personen Zugriff auf die relevanten Daten haben, die innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers für die Einhaltung der gesetzlichen bzw vertraglichen Vorgaben verantwortlich sind bzw die Kontrolle der Rechtskonformität für die Arbeitgeber vornehmen.
  • Grundsätzlich sind die Datenverarbeitungen der Arbeitgeber getrennt zu betrachten und sind die Arbeitgeber hinsichtlich ihrer eigenen Systeme und Datensätze jeweils eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortliche. Insoweit bleiben die Arbeitgeber jeweils von einander getrennt „Herr der von ihnen verarbeiteten Daten“. Soweit jedoch Arbeitgeber in ihren jeweiligen Rollen als Generalunternehmer und Sub-(Sub-)unternehmer zusammenwirken, erfolgt die Teilnahme am BauID-System zum selben Kontrollzweck, insbesondere, um behördliche Kontrollen zu erleichtern und vereinfacht mit anderen Unternehmen zu diesen Kontrollzwecken zusammenzuarbeiten. In diesem Sinne sind die Arbeitgeber in ihrem Zusammenwirken mit anderen Arbeitgebern (den General- und Subunternehmern) im Rahmen des Bau-ID Systems als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche zu qualifizieren und haben den Vorgaben des Art 26 DSGVO zu entsprechen. Solche Arbeitgeber nehmen sohin im Rahmen der gemeinsamen Nutzung des BauID-Systems eine gemeinsame Verantwortlichkeit wahr und haben in diesem Sinne vor Inanspruchnahme der Leistungen der BauID-GmbH eine gesetzeskonforme Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abzuschließen.
  • Der Arbeitgeber ist – soweit gesetzlich erforderlich – verpflichtet, vor Be- oder Verarbeitung personenbezogener Daten die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen und die Bau-ID GmbH für den Fall des Zuwiderhandelns gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

6.4.        Die Bau-ID GmbH und Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen diese Festlegungen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Datenschutzes, einhalten.

6.5.        Die Bau-ID GmbH verpflichtet sich, die vom Lizenznehmer übermittelten Daten vor unberechtigten Zugriffen Dritter im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zu schützen und wird in diesem Zusammenhang geeignete Schutzmechanismen wie die Einrichtung individueller Useraccounts (Vergabe von Benutzerkennung und Passwort), für die Datensicherung bereitstellen.

6.6.        Die Bau-ID GmbH ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Lizenznehmer erklärt hiermit seine diesbezügliche Zustimmung.

7. Kostenpflichtige Anpassungen und Weiterentwicklungen

Soweit der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen, Anpassungen, Weiterentwicklungen, Erweiterungen oder sonstige Änderungen der im Vertrag mit der Bau-ID GmbH definierten oder bereits ausgeführten Leistungen wünscht, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Solche Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Rahmen des nachstehend dargestellten Verfahrens.

Der Arbeitgeber wird der Bau-ID GmbH sein Anliegen bzw seinen Wunsch schriftlich mitteilen. Die Bau-ID GmbH erstellt nach Prüfung der technischen Umsetzbarkeit des Anliegens ein entsprechendes Angebot. Dieses Angebot enthält eine Beschreibung der zur Umsetzung des Anliegens zu erbringenden Leistungen. Daneben enthält das Angebot einen Kostenvoranschlag für die zu erwartenden (Mehr)Aufwendungen.

Das Anliegen wird erst mit schriftlicher Annahme des Angebotes durch den Arbeitgeber Teil der geschuldeten Leistung. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot nicht an, ist die Bau-ID GmbH berechtigt, die durch das Anliegen entstanden Aufwände in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Anliegens nach zusätzlichen Leistungen, Anpassungen, Weiterentwicklungen, Erweiterungen oder sonstigen Änderungen und das Erstellen eines Änderungsvorschlags bzw Änderungsangebotes.

Die Einhaltung der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Erfüllungstermine setzt voraus, dass der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und der Bau-ID GmbH rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt.

Die gegenständliche Vereinbarung stellt kein Fixgeschäft dar. Verzögerungen betreffend die Lieferzeit und Mehrkosten, die durch unrichtige, nicht vorgelegte, unvollständige oder nachträglich geänderten Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind dem Arbeitgeber zuzurechnen und begründen keinesfalls einen Verzug der Bau-ID GmbH. Allenfalls daraus resultierende Mehrkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

8. Entgelt / Kostenbeitrag und Zahlungsbedingungen

8.1.        Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Bau-ID GmbH für die vereinbarten einmaligen und wiederkehrenden Leistungen die in den jeweiligen auf der Website der Bau-ID GmbH veröffentlichten Entgeltbedingungen genannten Entgelte zu bezahlen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer. Soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen der Bau-ID GmbH jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

8.2.        Die vereinbarte Vergütung für die auszustellenden Karten und die Bereitstellung (inklusive Aktivierungsgebühr) und Nutzung von [BauID] sowie des Supports wird dem Arbeitgeber monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.

8.3.        Bei Bestellung einer BUAK- und/oder Bau-ID Karte durch einen Arbeitnehmer (ohne Beteiligung eines Arbeitgebers) hat der Arbeitnehmer für die Ausstellung der Karte das in den jeweiligen Entgeltbestimmungen genannte Entgelt zu bezahlen. Die Ausstellung und Übermittlung der Karte erfolgt nach Zahlungseingang.

8.4.        Die vereinbarte Vergütung für die auszustellenden Karten und die Bereitstellung (inklusive Aktivierungsgebühr) und Nutzung ist mittels Kreditkarte SEPA-Lastschrift oder Banküberweisung zu entrichten.

8.5.        Einmalige Leistungen werden nach Abnahme durch den Lizenznehmer in Rechnung gestellt.

8.6.        Sofern die Leistungen der Bau-ID GmbH nach Aufwand vergütet werden, werden diese pro angefallene Arbeitsstunde oder angefallenem Personentag gemäß Vertrag abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst acht Arbeitsstunden. Bei vom Arbeitgeber verlangten Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten wird dem Arbeitgeber ein Zuschlag von 100% zum vereinbarten Tagessatz in Rechnung gestellt. Für Leistungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% zum vereinbarten Tagessatz in Rechnung gestellt.

8.7.        Befindet sich der Lizenznehmer mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte verschuldet in Verzug, ist die Bau-ID GmbH berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und Ankündigung einer Sperre, dem Lizenznehmer den Zugang zur Nutzung von [BauID] bis zur Zahlung der fälligen Entgelte zu sperren. Für jede berechtigte Sperre des Zugangs hat der Lizenznehmer Sperrgebühren gemäß den jeweiligen Entgeltbedingungen an die Bau-ID GmbH zu entrichten.

8.8.        Die Bau-ID GmbH behält sich Änderungen der Entgeltbedingungen sowie Änderungen der Zahlungsbedingungen vor.

8.9.        Bei Bezahlung mit Kreditkarte ist der Lizenznehmer verpflichtet, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Zahlungsverzögerungen zu seinen Lasten gehen und als Zahlungsverzug im Sinne der AGB gelten. Die Bau-ID GmbH geht davon aus, dass der Lizenznehmer seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf verlängert. Der Kunde ist verpflichtet, die Beendigung des Kreditkartenvertrages, sowie Änderungen der Kreditkartendaten der Bau-ID GmbH umgehend mitzuteilen. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte stimmt der Lizenznehmer zur Abbuchung sowohl einmaliger als auch gegebenenfalls laufender Entgelte zu (Dauerermächtigung).

8.10.       Wenn der Lizenznehmer seine Rechnung nicht mit SEPA-Lastschrift bezahlt, so hat er die richtige Verrechnungskontonummer und Rechnungsnummer anzugeben. Andernfalls muss die Bau-ID GmbH die Zahlung manuell zuordnen, wofür ein Bearbeitungsentgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbedingungen anfällt.

8.11.       Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie allfällig damit verbundene Anzeigeverpflichtungen trifft den Lizenznehmer.

9. Gewährleistung

9.1.        Die Bau-ID GmbH weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen jedwede Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Die Bau-ID GmbH hat die [BauID] unter der Prämisse höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit erstellt. Die Bau-ID GmbH übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die [BauID] ohne Unterbrechung zugänglich ist, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Umständen gespeichert bleiben, insbesondere kann es zu kurzfristigen wartungs- oder leitungstechnischen Unterbrechungen kommen. Die Bau-ID GmbH haftet nicht für allfällige Schäden des Lizenznehmers infolge von auftretenden Störungen bei seiner Software oder anderen Unterbrechungen der Übermittlungen, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Bau-ID GmbH liegt, wie beispeielsweise Ausfall der Internetverbindung.

9.2.        Der Arbeitgeber hat Mängel von [BauID] binnen angemessener Frist (maximal innerhalb von 14 Tagen), schriftlich und unter detaillierter Schilderung der Auswirkungen des jeweiligen Mangels der Bau-ID GmbH zu melden (§§ 377 ff UGB, Mängelrüge). Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Der Beweis über die Mangelhaftigkeit der [BauID] und das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe obliegt dem Lizenznehmer.

9.3.        Bei berechtigten Mängelrügen (§§ 377 ff UGB) wird die Bau-ID GmbH die Mängel innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Mängelrüge verbessern, wobei der Arbeitgeber alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Bei Mängeln, welche die Nutzung von [BauID] nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Bau-ID GmbH vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beheben.

9.4.        Soweit die Bau-ID GmbH die Behebung des Mangels auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht gelingt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig für die Zeiten, in der [BauID] nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand, zu mindern.

9.5.        Ansprüche des Lizenznehmers wegen Mängeln von [BauID] bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass [BauID] durch den Lizenznehmer eigenmächtig verändert oder nicht ordnungsgemäß/vereinbarungsgemäß benutzt wurde.

9.6.        Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Bau-ID GmbH gegen Kostenersatz durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Arbeitgeber selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.

9.7.        Für Programme, die durch eigene Programmierer des Arbeitgebers bzw Dritter nachträglich geändert werden, entfällt jede Gewährleistung durch die Bau-ID GmbH.

9.8.        Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt gegenüber Arbeitgebern als ausgeschlossen.

9.9.        Die Gewährleistung bezieht sich auch auf die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme, soweit die Änderung oder Ergänzung Gegenstand dieser Beauftragung ist. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt mit der Änderung bzw Ergänzung nicht wieder auf.

9.10.     Bei Geschäften mit Arbeitnehmern (Verbrauchergeschäften) kann sich die Bau-ID GmbH – soweit gesetzlich zulässig – von Ansprüchen auf Vertragsaufhebung oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist die mangelhafte Karte bzw die mangelhafte Software gegen eine mängelfreie austauscht.

10. Haftung

10.1.     Die Bau-ID GmbH haftet für die Erbringung der Leistung nach dem Stand der Technik. Darüber hinaus übernimmt die Bau-ID GmbH keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller aufbereiteten Informationen.

10.2.     Die Bau-ID GmbH nimmt alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen vor, um Daten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Die Haftung der Bau-ID GmbH für Schäden, die auf einen widerrechtlichen Zugriff zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

10.3.     Die Bau-ID GmbH haftet nicht für Daten aus anderen Datenbanken und für Schäden, die aus Systemausfällen, Betriebsunterbrechungen, Datenverlusten, Softwareschäden oder ähnlichen technischen Gebrechen entstanden sind.

10.4.     Die Bau-ID GmbH ist im Rahmen der beauftragten Leistungen auf Dienste Dritter, welche keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB sind und auf die kein unmittelbarer Einfluss ausgeübt werden kann, angewiesen. Für Schäden, die aus der Inanspruchnahme solcher Dienste – sei es schuldhaft oder nicht schuldhaft – resultieren, ist die Haftung der Bau-ID GmbH gegenüber dem Lizenznehmer ausgeschlossen.

10.5.     Eine Haftung für allfällige Schäden durch Leistungen der Bau-ID GmbH besteht nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Schadens durch die Bau-ID GmbH, soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen. Eine darüberhinausgehende Haftung der Bau-ID GmbH ist ausgeschlossen. Der Beweis für das schuldhafte Verhalten der Bau-ID GmbH ist vom Lizenznehmer zu erbringen.

10.6.     Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Bau-ID GmbH lediglich, wenn diese eine Verpflichtung verletzt, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützt oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf.

10.7.     Der Ersatz von Schäden, ausgenommen Personenschäden, ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten für Unternehmer im Falle schlicht grober Fahrlässigkeit mit EUR 1.000,- und gegenüber der Gesamtheit der geschädigten Unternehmer mit EUR 500.000,- beschränkt. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig.

10.8.     Im Falle der Ausstellung von Identitätsnachweisen obliegt es ausschließlich dem Lizenznehmer die hierzu verwendeten Daten auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen.

10.9.     Für Schäden, die durch Weitergabe der Daten an Dritte seitens des Lizenznehmers entstehen, übernimmt die Bau-ID GmbH keine Haftung.

10.10.   Allfällige Regressforderungen, die der Lizenznehmer selbst oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen die Bau-ID GmbH richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der jeweils Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Bau-ID GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10.11.   Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers gegenüber der Bau-ID GmbH verjähren längstens binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Schäden sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche binnen 30 Tagen nach Eintritt derselben der Bau-ID GmbH schriftlich bekannt zu geben.

10.12.   Soweit die Haftung der Bau-ID GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung deren Organe sowie deren Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10.13.   Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Hindernisse, welche die Leistungserbringung verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die Bau-ID GmbH für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Das Aufkommen derartiger Umstände ist unverzüglich ab dem Bekanntwerden anzuzeigen. Eine Haftung der Bau-ID GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.14.   Die Bau-ID GmbH haftet für von ihr verursachte Schäden gegenüber Arbeitnehmern (Verbrauchern) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Einschränkung: Die Bau-ID GmbH schließt ihre Haftung für Schäden, Verluste, Kosten oder andere Nachteile aus, die mit nur leichter Fahrlässigkeit verschuldet wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.

11. Kündigung und Widerruf

11.1.     Der Vertrag mit einem Arbeitgeber wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

11.2.     Arbeitnehmern ist ein Widerruf bzw ein Rücktritt von der Bestellung der BUAK- und/oder BauID-Karte binnen 14 Tagen unter Verwendung des Widerrufsformulars möglich.

Ein Widerrufs- bzw Rücktrittsrechts betreffend die Bestellung der BUAK- und/oder BauID-Karte besteht nicht, wenn mit der Vertragserfüllung vereinbarungsgemäß vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wurde und die Leistung vollständig erbracht wurde. Im Falle des rechtzeitigen Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises der Karte statt.

11.3.     Arbeitnehmern, welche die BUAK- und/oder BauID-Karte sowie [BauID] ohne Beteiligung eines Arbeitgebers unentgeltlich nutzen, ist ein Widerruf der Nutzung jederzeit unter Verwendung des Widerrufsformulars möglich. Für den Fall des Widerrufs des Arbeitnehmers stellt die Bau-ID GmbH die Datenverarbeitung und -übermittlung binnen zwei Monaten ein.

12. Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund

12.1.     Unbeschadet sonstiger Rücktritts- bzw Auflösungsrechte hat die Bau-ID GmbH das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

a. der Lizenznehmer mit der Erbringung vereinbarter Leistungen, trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen im Verzug ist,

b. die Leistungen der Bau-ID GmbH durch den Lizenznehmer missbräuchlich oder zweckwidrig verwendet werden;

c. der Lizenznehmer gegen die Nutzungsbedingungen der [BauID] Nutzungsbedingungen – BAUID verstößt;

d. erforderliche Angaben bzw Dokumente nicht, nicht vollständig oder unrichtig an die Bau-ID GmbH übermittelt werden;

e. die Leistungserbringung durch die Bau-ID GmbH aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Umstände, die in der Sphäre des Lizenznehmers liegen (zB Widerspruch zu allfälligen Änderungen der Nutzungsbedingungen – BAUID), dauerhaft nicht möglich ist.

12.2.     Im Falle des Verzugs der Bau-ID GmbH aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der Bau-ID GmbH ist der Lizenznehmer berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern den Lizenznehmer kein Verschulden trifft.

12.3.     Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die Bau-ID GmbH berechtigt, den Zugang zur [BauID] nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der außerordentlichen Kündigung zu sperren.

12.4.     Die Bau-ID GmbH ist berechtigt, allfällig kostenlose Dienstleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verändern, umzustellen, einzuschränken oder einzustellen. Änderungen wie Design oder technische Weiterentwicklungen können die gesamte [BauID] betreffen.

13. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers

13.1.     Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, ist die die Bau-ID GmbH berechtigt, den Zugang zur [BauID] zu sperren oder die Leistungen bis zur Erbringung einer entsprechenden Sicherheitsleistung einzuschränken. Für Unternehmen bleiben die Bestimmungen der §§ 25a und 25b der Insolvenzordnung idgF unberührt.

13.2.     Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Vertrag fortzuführen, bis das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben ist. Dafür ist innerhalb von 7 Tagen ab Insolvenzeröffnung eine Sicherheit bzw Vorauszahlung zu leisten oder einen Antrag mit einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche ab Insolvenzeröffnung zu stellen.

13.3.     Wenn kein Insolvenzverwalter bestellt ist, dann ist der Arbeitgeber berechtigt, schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu beantragen. Dies setzt eine Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung innerhalb der gleichen Frist voraus. Lässt der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter diese Frist ungenutzt verstreichen, geht die Bau-ID GmbH davon aus, dass kein Interesse an der Fortführung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis.

14. Geheimhaltung

14.1.     Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei, die ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Die Bau-ID GmbH ist jedoch berechtigt, in Referenz- oder Partnerlisten auf die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber hinzuweisen.

14.2.     Die Bau-ID GmbH und Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen diese Vereinbarung und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen  einhalten.

14.3.     Die in diesem Punkt angeführten Vereinbarungen und Rechtseinräumungen gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

15. Sonstiges

15.1.     Der Arbeitgeber verzichtet auf das Recht, die abgeschlossene vertragliche Vereinbarung wegen Irrtums anzufechten.

15.2.     Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen, welche auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, bedürfen der Schriftform.

15.3.     Aussagen, Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der Bau-ID GmbH sind unverbindlich und begründen keine Verpflichtungen der Bau-ID GmbH.

15.4.     Eine Aufrechnung von Gegenforderungen jeder Art mit Ansprüchen der Bau-ID GmbH ist ausgeschlossen. Arbeitnehmer (Verbraucher) sind nur berechtigt mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Bau-ID GmbH stehen, sowie mit rechtskräftig festgestellten oder von der Bau-ID GmbH anerkannten Ansprüchen sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bau-ID GmbH gegen Ansprüche der Bau-ID GmbH aufzurechnen.

15.5.     Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, von der Bau-ID GmbH anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

15.6.     Ansprüche aus dem mit der Bau-ID GmbH abgeschlossenen Vertrag kann der Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bau-ID GmbH abtreten.

15.7.     Änderungen oder Ergänzungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbedingungen sowie deren Inkrafttreten werden dem Lizenznehmer elektronisch – gegebenenfalls per E-Mail oder über die Website der Bau-ID GmbH – mitgeteilt. Sofern der Lizenznehmer nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht, gelten die neuen bzw geänderten Bestimmungen als angenommen. Hierauf wird die Bau-ID GmbH den Lizenznehmer in der Mitteilung hinweisen. Änderungen nach diesem Punkt beziehen sich grundsätzlich nicht auf Verträge, die vor dem Wirksamwerden der Änderung auf der Grundlage dieser AGB zwischen der Bau-ID GmbH und dem Lizenznehmer abgeschlossen wurden (hiervon sind Indexanpassungen ausgenommen).

Soweit allfällige Änderungen, welche den Lizenznehmer nicht ausschließlich begünstigen, nicht nur für künftige Verträge gelten sollen, wird die Bau-ID GmbH diese Änderungen drei Monate vor ihrem Inkrafttreten auf ihrer Website kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Lizenznehmer nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen wird dem Lizenznehmer auf einem dauerhaften Datenträger (etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung) oder mittels Bereitstellung zum Download, zumindest drei Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das Kündigungsrecht des Lizenznehmers enthalten. Die Kündigung wird, sofern der Kunde kein abweichendes Kündigungsdatum angibt, mit Zugang bei der Bau-ID GmbH wirksam. Auf Ersuchen des Lizenznehmers wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt. Entgeltänderungen aufgrund eines allenfalls vereinbarten Indices berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung.

15.8.     Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, ausgenommen seiner Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15.9.     Die Bau-ID GmbH und der Arbeitgeber vereinbaren, dass alle sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Bau-ID GmbH in Wien unterliegen. Für Klagen gegen Arbeitnehmer (Verbraucher), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat.

15.10.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der anderen Bestimmungen. Für Arbeitgeber gilt weiters: Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für allfällige Lücken.

15.11.     Die für den Vertragsabschluss maßgebliche Sprache ist ausschließlich Deutsch.

INFORMATIONSERTEILUNG FÜR ARBEITNEHMER

Obwohl die Bau-ID GmbH nicht zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist und an solchen auch nicht teilnehmen wird, sind die nachstehenden Informationen zu erteilen:

Die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union betreffend Online-Transaktionen kann hier aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Die beiden österreichischen Streit-Schlichtungsstellen für Online-Verbraucher-Geschäfte sind unter den folgenden Internetadressen zu finden: https://ombudsmann.at/ und http://www.verbraucherschlichtung.or.at/.

Widerrufsformular

Sollte ein Arbeitnehmer als Besteller einer Karte oder als Lizenznehmer von seiner Vereinbarung zurücktreten wollen, wird um Vervollständigung dieses Formulars sowie um Rückübermittlung an die Bau-ID GmbH ersucht.

Hinweis: Ein Widerrufs- bzw Rücktrittsrechts betreffend die Bestellung der BUAK- und/oder BauID-Karte besteht nicht, wenn mit der Vertragserfüllung vereinbarungsgemäß vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wurde und die Leistung vollständig erbracht wurde. Im Falle des rechtzeitigen Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises der Karte statt.

An:
BauID GmbH

Kliebergasse 1A, 1050 Wien

Österreich

Email: office@bauid.at

Hiermit widerrufe ich die von mir abgeschlossene Vereinbarung betreffend (Zutreffendes bitte ankreuzen)

󠄇 die Bestellung der Bau-ID Karte, und

󠄇 die unentgeltliche Nutzung der [BauID], und

󠄇 die Bestellung der BUAK- Karte.

Ich habe die BUAK- und/oder Bau-ID Karte samt Zugang zur [Bau-ID] am folgenden Tag bestellt: _____._______._________

Name des Arbeitnehmers: _________________________________________________________

Anschrift des Arbeitnehmers: _______________________________________________________

Unterschrift des Arbeitnehmers (nur bei Mitteilungen auf Papier): _________________________

Datum: _____._______._________